Firma
Profi Bodenleger Hamburg – eine Marke der Profimaler Brandt Hamburg GmbH Co. KG
(oder unter https://profimaler-hamburg.de/agbs/)
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene
Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im
Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine
Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
Unsere Preise gelten ausschließlich für den gesamten Umfang der angebotenen Leistungen. Bei Teilbeauftragungen behalten wir uns eine Preiserhöhung der einzelnen Positionen vor.
Eventuell notwendige Genehmigungen sind durch den Auftraggeber zu erbringen. Eventuell entstehende behördliche Gebühren sind nicht Bestandteil dieses Angebots, sie sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen.
Es wird die Stellung von Abschlagsrechnungen und Teilrechnungen vereinbart. Abschlags- und Teilrechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen zur Zahlung fällig. Sollte die Abschlagszahlung nicht Termingerecht an uns gezahlt werden, haben wir das Recht nach § 273,BGB von unseren (Zurückbehaltungsrecht) gebrauch.
Nach Zahlungseingang werden die Arbeiten innerhalb 7 Tagen wieder aufgenommen. Für den Termin Verzug / Fertigstellungstermin und weitere Kosten kommt die Firma, Profimaler Hamburg in diesen fall nicht für auf diese muss der Auftraggeber Selbsttragen.
3. Nachbeauftragung und ersten Arbeitsabschnitten werden Ihnen Abschlagsrechnungen für Materialeinkauf und Arbeitslohn in Rechnung gestellt diese sind nach sind nach erhalten zu leisten, die Zahlungen erfolgen gegen Rechnung und Nachweiss.
Die Kalkulationsgrundlage für dieses Angebot ist die Ausführung der Arbeiten in der Regelarbeitszeit von 8,5 Stunden pro Tag. Mehrarbeit, Zuschläge für Überstunden, Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit sind im Angebot nicht enthalten und werden ggfs. gesondert abgerechnet. Fremdleistungen wie beispielsweise Container und Entsorgung werden – sofern sie nicht gesondert im Angebot aufgeführt sind – im Rechnungsnachweis zzgl. 10 Prozent Regiekosten abgerechnet. Für Schäden die nach Durchführung der beauftragten Arbeiten festgestellt werden und nicht als Bearbeitungsfehler nachgewiesen werden können, ist eine Haftung ausgeschlossen. Gleiches gilt für evtl. Folgekosten.
Unvorhergesehene Arbeiten und Arbeiten die augenscheinlich nicht zu erkennen waren, sind von diesem Auftrag nicht umfasst und nicht im Preis inbegriffen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, Unterlagen wie z.B. Zeichnungen und sonstige Dokumente unseres Unternehmens zu kopieren und an Dritte auszuhändigen.
Das Angebot darf nicht vervielfältigt oder als Ausschreibungsgrundlage verwendet werden, es sei denn nach schriftlicher Genehmigung durch uns. Wir behalten uns vor, bei unzulässiger Weitergabe Schadensersatz zu fordern.
Auch bei sorgfältiger Ausführung sind sichtbare Übergänge sowie Farb- und Größenabweichungen zu dem nicht betroffenen Bestand nicht auszuschließen und nicht als Mangel anerkannt.
Die Wasser- und Stromversorgung erfolgt durch den Auftraggeber und ist für den Auftragnehmer kostenfrei. hrägen Wand und – Deckenflächen dürfen nicht Farbig beschichtet sein .
Anlage:
Allg. Geschäftsbedingungen (oder unter www.Profimaler-hamburg.de)
§ 1 Vertragsgrundlage Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
§ 2 Angebot – Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zu- sammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzel- fall gestattet werden.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unter- brechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemes- sener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.
§ 5 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bear- beitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungs- bedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
– 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) – 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
§ 6 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur voll- ständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftragge- ber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftrag- nehmers an diesen ab.
§ 8 Abnahme
Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten ange- messenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
§ 9 Leistungsermittlung
Aufmaß und Abrechnung Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberflä- che berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt. Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.
§ 10 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.