Gewähr-
Leistung

Gewähr-
Leistung

Unsere Gewährleistung im Bauvorhaben

5.1.

Unsere Gewährleistung beginnt gem. §12 VOB/B mit der Abnahme unserer Leistungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für alle ausgeführten Leistungen an Bauwerken eine Gewährleistung von 5 Jahren, für sonstige Leistungen von einem Jahr.

5.2.

Unsere Gewährleistung umfasst die Nachbesserung etwaiger Mängel, die den Wert oder Tauglichkeit unserer Leistungen aufheben oder mindern (§13 Nr. 1 Abs. 5 VOB/B). Minderung kann nur bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung verlangt werden, ferner bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung (§13 Nr. 6 VOB/B).

5.3.

Im übrigen sind vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.

5.4.

Wir haften nicht für Schäden die ihre Ursache in der Vor- oder Nachleistung eines Dritten haben (§13 Nr. 3 VOB/B) oder die auf Anordnung des Auftraggebers oder auf der Beschaffenheit oder der Eignung von verwendeten Materialien beruhen, die uns vom Auftraggeber vorgeschrieben wurden. Soweit Mängel auf Materialien zurückzuführen sind, die wir von Dritten bezogen haben, werden von uns auf Verlangen alle insoweit bestehenden Ersatzansprüche gegen Dritte an den Auftraggeber abgetreten. Wir sind bezüglich solcher Mängel nur insoweit gewährleistungspflichtig, als eine Schadloshaltung gegenüber dem Lieferanten für den Auftraggeber unzumutbar, aussichtslos oder bereits fehlgeschlagen ist.

5.5.

Abweichend von §13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B ist vereinbart, dass eine Gewährleistung für Mängelbeseitigungsleistungen über eine Frist von zwei Jahren hinaus nicht stattfindet. Für den Fristbeginn ist maßgeblich die Abnahme bzw. Teilabnahme der ursprünglichen Leistungen entsprechend §13 Nr. 4 Abs. 3 VO